Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen
1. Allgemeine Bedingungen
1.1 Erfüllungsort, Gerichtsstand und anzuwendendes Recht
Erfüllungsort und Gerichtsstand für Lieferung und Zahlung ist Wetter an der Ruhr. Der Vertrag unterliegt deutschem Recht. Die Anwendung des einheitlichen Gesetzes über den internationalen Kauf beweglicher Sachen vom 17.07.1973 wird ausgeschlossen.
1.2 Vertragsabschluss
Der Vertrag kommt erst mit der schriftlichen Auftragsbestätigung durch uns zustande. Mündliche Nebenabsprachen bedürfen der schriftlichen Bestätigung. Es gelten unsere „allgemeinen Verkaufs-und Lieferbedingungen“, abweichenden Einkaufsbedingungen des Bestellers wird hiermit ausdrücklich widersprochen, auch für den Fall, dass der Besteller für den Widerspruch eine besondere Form festgelegt hat. Eine Anerkennung der abweichenden Einkaufsbedingungen des Bestellers tritt nur dann ein, wenn Ihre Anwendung von uns schriftlich bestätigt worden ist.
1.3 Preise
Die Preise verstehen sich netto in Euro ab Werk Wetter an der Ruhr, zzgl. der gesetzlichen MwSt. und Kosten für Verpackung.
1.4 Zahlung
Wenn nichts anderes vereinbart wird, sind unsere Rechnungen sofort nach Gefahrübergang (2.4) ohne Abzug zahlbar. Bei Verzug werden Verzugszinsen in Höhe von 4% über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank berechnet. Die Annahme von Wechseln oder Schecks behalten wir uns ausdrücklich vor: Sie werden grundsätzlich nur zahlungshalber angenommen und gelten erst nach Einlösung als Zahlung mit befreiender Wirkung.
1.5 Eigentumsvorbehalt
Bei Kauf – und Werklieferungsverträgen gemäß § 651 I2 BGB bleibt die gelieferte Ware bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen unser Eigentum. Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung sowie die Saldoziehung und deren Anerkennung berührt den Eigentumsvorbehalt nicht. Als Bezahlung gilt der Eingang des Gegenwertes bei uns.
2. Ausführung der Lieferungen
2.1 Gestaltung
Verbindlich für die Ausführung der Werkzeuge sind die uns vom Besteller übergebenen Zeichnungen oder sonstigen Fertigungsunterlagen bzw. die von uns angefertigten und vom Besteller genehmigten Zeichnungen oder Fertigungsunterlagen.
2.2 Prüfung und Aufnahme
Art und Umfang von Prüfungen und des anzuwendenden Prüfverfahren müssen besonders vereinbart und in der Bestellung und Auftragsbestätigung genau angegeben sein. Bei vorgeschriebener Abnahme hat diese bei uns sofort Versandbereitschaft zu erfolgen. Die persönlichen und sachlichen Abnahmekosten gehen zu Lasten des Bestellers.
2.3 Liefertermin
Die Angabe des Liefertermins erfolgt nach besten Wissen, aber ohne Gewähr. Vereinbarte Lieferfristen beginnen mit dem Tage unserer Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Klarstellung aller Ausführungseinzelheiten. Lieferfristen gelten als eingehalten, wenn die Ware im vereinbarten Zeit das Lieferwerk verlassen oder im Falle von Abnahmeverzug des Bestellers im Lieferwerk zur Verfügung bestellt wird. Im Falle eines Lieferverzuges hat der Besteller eine mit Ablehnungsandrohung versehene angemessene Nachfrist zu setzen. Die Nachfrist muss mindestens 20 Arbeitstage betragen. Nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist kann der Besteller das Recht auf Rücktritt oder Schadensersatz nur für den Teil des Vertragsumfanges geltend machen der von uns nicht erfüllt ist. Auf Wegfall des Interesses kann sich der Besteller weder bei teilweisem Verzug noch bei Verzug des ganzen Vertrag berufen. Ereignisse höherer Gewalt berechtigen uns, die Lieferung um die Dauer der Behinderung hinaus zu schieben. Als höhere Gewalt gelten auch Streik, Aussperrung, Unfälle und alle sonstigen Ursachen, die eine Gewalt berechtigen die eine teilweise oder vollständige Arbeitseinstellung bedingen, wie Materialmangel, Mangel an Betriebsstoff, Transportschwierigkeiten, Schwierigkeiten in der Energieversorgung, Betriebsstörungen im eigenen Betrieb oder im Betrieb des Zulieferers.
2.4 Gefahrübergang
Die Gefahr für die Übersendung trägt der Besteller. Sie geht auf ihn über, wenn die Lieferung unser Werk verlässt. Falls der Versand ohne unser Verschulden unmöglich wird, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Besteller über. Erfolgt die Versendung durch ein Frachtführer, so tritt der Gefahrübergang mit der Übergabe an diesen ein.
2.5 Gewährleistung
Mängelrügen sind vom Besteller innerhalb den nachfolgend genannten Fristen schriftlich vor zu bringen. Äußerlich erkennbare Fehler werden innerhalb von einer Woche nach Eingang der Lieferung anerkannt, wenn sich die Werkzeuge noch im Anlieferungszustand befinden, also vom Empfänger nicht wärmebehandelt oder verformt sind. Innere Fehler werden nur innerhalb von einem Monat nach Eingang der Lieferung anerkannt. Dabei muss einwandfrei festgestellt sein das es sich um unsere Lieferung handelt. Für fehlende Stücke wird nach unserer Wahl Ersatz in Ware geleistet oder Gutschrift erteilt. Ob ein Stück fehlerhaft ist, entscheidet, wenn eine Einigung zwischen dem Besteller und uns nicht zustande kommt, ein von der IHK Hagen zu bestimmender vereidigter Sachverständiger. Bearbeitungskosten an Fehlstücken werden nicht vergütet. Die Vergütung für Nachbehandlungs- und Mehrarbeitskosten ist nur nach vorheriger Vereinbarung möglich. Ersatzansprüche erlöschen spätestens einen Monat nach schriftlicher Zurückweisung der Mängelrüge durch uns. Weitergehende Ansprüche, auch die jenigen mittelbarer Natur vor allem solcher, die sich aus Schäden an Gegenständen ergeben, die nicht mit dem Liefergegenstand identisch sind, sind ausgeschlossen. Darunter fallen insbesondere solche aus Verschulden beim Vertragsabschluss, aus positiver Vertragsverletzung, soweit sie auf leichter Fahrläßigkeit beruhen und unerlaubter Handlung (z.B. Produzentenhaftung) in der Ausführung vertraglich besonders übernommener Qualitäts- und Ausgangskontrollen liegt nicht gleichzeitig die Übernahme der Verkehrssicherungspflicht. Wir gehen davon aus, dass der Besteller seinerseits die für die Verkehrssicherungspflicht erforderlichen Prüfungen vornimmt. Werden wir dennoch von Dritten aus Produzentenhaftpflicht in Anspruch genommen, so stellt uns der Besteller von diesem frei.
2.6 Allgemeine Hinweise
Lieferbedingungen ab Werk Wetter an der Ruhr.
3. Schutzrechte
Der Auftraggeber ist verpflichtet, die durch die Erteilung des Auftrages mögliche Verletzung von gewerblichen Schutzrechten von sich aus zu prüfen und uns gegebenenfalls darauf aufmerksam zu machen, dass es sich bei der Bestellung um durch gewerbliche Schutzrechte wirksam geschützte Teile handelt. Er übernimmt jede Haftung für Ansprüche, die in Ausführung seines Auftrages aus diesem Grund von einem Berechtigtem gegen uns geltend gemacht werden.
4. Gültigkeit der Bedingungen
Die vorsehenden Bedingungen bleiben auch dann in Kraft, wenn eine oder mehrere von ihnen unwirksam werden.
5. Lohnarbeiten
Bei Lohnarbeiten beschränkt sich unsere Haftung nur auf die von uns durchgeführte Bearbeitung. Materialien, die durch unsere Arbeitsfehler verworfen werden müssen, werden von uns nicht ersetzt.